Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der HMCS GmbH und einem Vertragspartner geschlossenen Verträge. Der Vertrag kommt unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden nicht anerkannt, es sei denn, die HMCS GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn die HMCS GmbH ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos ausführt.
- Vertragsgegenstand
- Art und Umfang der von der HMCS GmbH zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Vertragspartner angenommenen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der HMCS GmbH. Angaben über die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistung stellen nur dann eine Garantie dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern der HMCS GmbH oder Dritten sowie Werbeaussagen stellen nur dann eine Beschaffenheitsangabe der geschuldeten Leistung dar, wenn die HMCS GmbH dies schriftlich bestätigt.
- Sofern in der von der HMCS GmbH gelieferten Hardware Programme fest eingespeichert sind oder mitgeliefert werden, sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Der Begriff „Hardware“ schließt im folgenden solche Programme mit ein.
- Die HMCS GmbH übernimmt die Installation und Konfiguration der vom Käufer erworbenen und in der Auftragsbestätigung nieder gelegten Kaufgegenstände beim Vertragspartner vor Ort nur, sofern dies gesondert vereinbart ist.
- Die HMCS GmbH ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, nicht dafür verantwortlich, die gelieferten Gegenstände im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden.
- Durchführung des Vertrages
- Die Entscheidung, welche Personen auf Seiten der HMCS GmbH im Rahmen der Vertragsausführung eingesetzt werden, liegt bei der HMCS GmbH. Der Vertragspartner kann den Austausch von Mitarbeitern, die die HMCS GmbH zur Ausführung eines Auftrages ein-setzt, nur aus wichtigem Grund fordern. Dem Vertragspartner steht kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der HMCS GmbH zu. Die HMCS GmbH darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die HMCS GmbH berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen nach eigener Wahl durch eigene Mitarbeiter oder durch beauftragte Dritte vornehmen zu lassen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung im Ermessen der HMCS GmbH.
- Lieferungen und Leistungen, die aufgrund mehrerer Einzelverträge erfolgen, werden nur dann als einheitlicher Vertrag behandelt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ein gesonderter Vertrag liegt insbesondere dann vor, wenn er aufgrund einer gesonderten Auftragsbestätigung der HMCS GmbH zustande gekommen ist, sein Inhalt von anderen Leistungen oder Lieferungen der HMCS GmbH teilbar und nach objektiver Beurteilung die alleinige Nutzung der in jeweiligem Einzelvertrag geregelten Leistungen oder Lieferungen möglich ist.
- Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
- Der Vertragspartner ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung verpflichtet. Er wird alle für die Leistungserbringung durch die HMCS GmbH erforderlichen Voraussetzungen schaffen, die vereinbart sind oder in seinem Bereich liegen.
- Soweit erforderlich hat der Vertragspartner insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass zu den vereinbarten Terminen sachkundige und zur Entscheidung befugte Mitarbeiter bereitstehen, die die Durchführung der Arbeiten durch die HMCS GmbH ermöglichen.
- Der Vertragspartner hat die HMCS GmbH unaufgefordert und rechtzeitig von allen Umständen und Vorgängen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung der vereinbarten Leistungen von Bedeutung sind.
- Der Vertragspartner hat die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Vertragspartner die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.
- Fristen und Termine
- Die HMCS GmbH wird die vertragsgegenständliche Leistung in angemessener Frist erbringen.
- Im Angebot oder in sonstigen Unterlagen genannte Termine für die Leistungserbringung sind grundsätzlich unverbindliche Plantermine. Als verbindliche Leistungstermine gelten diese Termine nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
- Über Leistungsverzögerungen, die in den Verantwortungsbereich der HMCS GmbH fallen, sowie über die daraus resultierenden Folgen für den weiteren Projektverlauf wird die HMCS GmbH den Vertragspartner umgehend informieren.
- Hat die HMCS GmbH für den Abruf von Leistungen durch den Vertragspartner bestimmte Reaktionszeiten in Aussicht gestellt, wird sich die HMCS GmbH bemühen, diese einzuhalten. Verbindlich sind Reaktionszeiten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (bspw. Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen, ein von keiner Partei zu vertretender Netzwerkausfall, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) und/oder Umständen, für die der Vertragspartner allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Vertragspartner zuzurechnende Dritte etc.) hat die HMCS GmbH nicht zu vertreten. Die HMCS GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um einen der Dauer des Vorliegens der vorgenannten Umstände angemessenen Zeitraum hinauszuschieben. Die HMCS GmbH wird dem Vertragspartner Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.
- Leistungsänderungen
(Change Request und Change Management)- Auf Anfrage des Vertragspartners wird die HMCS GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen gegen eine gesonderte Vergütung vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die HMCS GmbH hierzu jedoch nicht verpflichtet.
- Der HMCS GmbH steht es frei, vom Vertragspartner gewünschte Leistungsänderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung zu berücksichtigen. Grundlage der zusätzlichen Vergütung ist der für die Prüfung des Änderungswunsches und seine Umsetzung notwendige zeitliche Zusatzaufwand. Die Höhe der Zusatzvergütung ist nachvollziehbar zu begründen. Es gelten die allgemeinen Vergütungsregelungen gemäß Ziffer 7.
- Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.
- Vergütung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet der Vertragspartner die Leistungen der HMCS GmbH folgendermaßen:
- Die Vergütung erfolgt nach Zeit- und Sachaufwand zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen. Soweit eine Vereinbarung über Stunden- bzw. Tagessätze nicht getroffen ist, gelten die nach den jeweils gültigen Preislisten der HMCS GmbH festgesetzten Tarife.
- Im Falle der Vergütung nach Stundensätzen erfolgt die Berechnung je angefangener Viertelstunde.
- Die der Vergütung zugrunde gelegte Arbeitszeit umfasst auch die tatsächlich aufgewendete Zeit der An- und Abreise (Anfahrt). Die Anfahrt beginnt frühestens und endet spätestens in der jeweiligen dem Vertragspartner nächstgelegenen HMCS-GmbH-Geschäftsstelle. Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit (an Werktagen zwischen 09.00 und 18.00 Uhr) werden gesondert berechnet.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstattet der Vertragspartner gegen Nachweis sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung entstandene Auslagen wie Transportkosten, Transportversicherungen, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen aus dem oder in das Ausland kommen darüber hinaus alle etwa anfallenden Abgaben und Zölle hinzu.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, genügt zum Nachweis der erbrachten Leistungen und zu erstattenden Kosten eine listenmäßige Aufstellung bzw. ein Servicebericht durch die HMCS GmbH. Bei Abrechnung nach Zeit- und Sachaufwand kann eine monatliche Rechnungsstellung erfolgen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt hinsichtlich der Fälligkeit von Vergütung und Auslagenersatz:
- Der in Rechnung gestellte Betrag ist sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang der Zahlung bei der HMCS GmbH.
- Soweit ein Vorschuss, eine Anzahlung oder Abschlagszahlung vereinbart ist, tritt die Fälligkeit mit Vertragsschluss ein.
- Soweit Teilleistungen, Teilabnahmen o. ä. vereinbart sind, ist die HMCS GmbH berechtigt, mit deren Erbringung bzw. Vollziehung entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
- Im Falle der Kündigung des Vertrages oder einzelner im Vertrag definierter Vertragsteile wird die Vergütung für alle erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen sofort fällig.
- Im Übrigen gelten für die Fälligkeit der Vergütung die gesetzlichen Bestimmungen.
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- Überschreitet der Vertragspartner die eingeräumten Zahlungsfristen oder leistet er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht, so ist die HMCS GmbH berechtigt, Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
- Von der HMCS GmbH erstellte Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind unverbindlich.
- Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet der Vertragspartner die Leistungen der HMCS GmbH folgendermaßen:
- Abnahme von Werkleistungen
- Werkleistungen hat der Vertragspartner nach der Übergabe durch die HMCS GmbH zu überprüfen und soweit erforderlich einem Funktionstest zu unterziehen. Soweit die Werkleistung hiernach abnahmefähig ist, hat der Vertragspartner gegenüber der HMCS GmbH unverzüglich die Abnahme der Werkleistung zu erklären. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglichen Vorgaben berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Erklärt der Vertragspartner die Abnahme nicht unverzüglich, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen der Abnahme widerspricht.
- Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf den Vertragspartner über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner mit der Annahme im Verzug ist.
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware einschließlich eventuell ausgetauschter Komponenten bleibt Eigentum der HMCS GmbH bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund bis zur Einlösung sämtlicher, der HMCS GmbH in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, der HMCS GmbH einen Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Leistung, etwa im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme, Arrest, Ausübung eines Vermieterpfandrechts oder ähnlicher Maßnahmen, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich mitzuteilen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die HMCS GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein o.g. Dritter oder der Vertragspartner selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich zur Schuldenbereinigung angestrebt wird.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung weiterzuveräußern.
- Die Be- und Weiterverarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die HMCS GmbH. Erfolgt eine Weiterverarbeitung mit der HMCS GmbH nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt die HMCS GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der HMCS GmbH gelieferten Leistung zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der HMCS GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
- Rechte Dritter
- Die HMCS GmbH trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihr erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter eingreift.
- Die HMCS GmbH darf – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Vertragspartners – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Vertragspartners gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. Die HMCS GmbH ist auch berechtigt, die Schutzrechtsverletzung durch die Lieferung eines adäquaten Ersatzprodukts zu beheben.
- Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.
- Gewährleistung
- Die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners richten sich unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Vertragspartner untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die entsprechenden Beweise zu sichern und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an die HMCS GmbH ab; die HMCS GmbH nimmt diese Abtretung an.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche Leistung nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, die HMCS GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die HMCS GmbH den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.
- Soweit die vertragsgegenständliche Leistung in der Lieferung von Hard- oder Software besteht, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Die HMCS GmbH hat zunächst das Recht, vorhandene Mängel durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dabei, steht der HMCS GmbH das Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuerstellung des Werkes erfolgt. Im Falle einer Austauschlieferung wird der Vertragspartner in dem hierfür erforderlichen Umfang vor dem Austausch Programme, einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen..
- Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Fehlern eventuell mitgelieferter Software..
- Werden vom Vertragspartner oder von anderen Personen als den von der HMCS GmbH beauftragten Technikern Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche..
- Die HMCS GmbH haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Anweisungen oder sonstigen Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners beruhen..
- Das Recht des Vertragspartners auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB) wird ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns. Für eine Haftung wegen Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Frist.
- Die HMCS GmbH kann vom Vertragspartner für die Analyse vermeintlicher Fehler und Mängel eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen. Es gelten die allgemeinen Vergütungsregelungen gemäß Ziff. 7.
- Die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners richten sich unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
- Supportleistungen
- Die HMCS GmbH unterstützt den Vertragspartner nach gesonderten Vereinbarungen, um die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen aufrecht zu erhalten.
- Die HMCS GmbH haftet dabei nicht für einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis. HMCS ist aber bemüht, die vertraglichen Leistungen so rasch als möglich und nach besten Kräften zu leisten. Es gelten die allgemeinen Vergütungsregelungen gemäß Ziff. 7.
- Für die zur Durchführung der Supportleistungen erforderlichen Maßnahmen hält der Vertragspartner alle benötigten technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindungen, Datenübertragungsleitungen und Kommunikationssysteme funktionsbereit und stellt diese dem Supportpersonal der HMCS GmbH kostenlos zur Verfügung. Für den Fall einer Supportleistung vor Ort durch die HMCS GmbH gestattet der Vertragspartner dem Supportpersonal der HMCS GmbH den freien Zugang zu der zu unterstützenden Soft- und Hardware.
- Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Vertragspartner. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor und nach jeder Änderung an der Soft- oder Hardware oder Teilen von ihr eine komplette Sicherung von Programmen, Daten und Aufzeichnungen vorzunehmen und aufzubewahren.
- Die HMCS GmbH unterstützt den Vertragspartner nach gesonderten Vereinbarungen, um die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen aufrecht zu erhalten.
- Haftungsbeschränkung
- Die HMCS GmbH haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, sowie für Personenschäden.
- Im Übrigen ist die Haftung der HMCS GmbH nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von der HMCS GmbH übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
- Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die HMCS GmbH nur, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen oder es sich um Personenschäden handelt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung ist die Haftung der HMCS GmbH der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, soweit sich nicht aus einer von der HMCS GmbH übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
- Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die HMCS GmbH nur, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen oder es sich um Personenschäden handelt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung ist die Haftung der HMCS GmbH der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt nicht für Personenschäden. Die HMCS GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
- Die Haftung der HMCS GmbH für den leicht fahrlässig verursachten Verlust von Daten und/oder Programmen ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und den Umständen angemessener Datensicherung durch den Vertragspartner angefallen wäre.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der HMCS GmbH. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
- Geheimhaltung
- Die Parteien sind verpflichtet, jegliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und weder direkt noch indirekt an einen Dritten weiterzugeben oder zu einem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden. Die Parteien stellen die Wahrung der Vertraulichkeit durch ihre Mitarbeiter sicher. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.
- Der Vertragspartner wird hiermit gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die HMCS GmbH seine Anschrift sowie die Namen der Vertragsverantwortlichen und gegebenenfalls der Systembetreuer in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, verarbeitet.
- Export
- Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestim-mungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer, in definierte Länder oder zu definierten Nutzungen geliefert oder lizenziert werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
- Vorzeitige Vertragsbeendigung
(Kündigung und Rücktritt)- Der Vertragspartner kann von dem Vertrag nur nach § 323 BGB zurücktreten, wenn die HMCS GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit die Pflichtverletzung in der Lieferung einer mangelhaften neu hergestellten Sache oder dem Erbringen einer mangelhaften Werkleistung liegt.
- Soweit es sich nicht um einen längerfristigen Vertrag handelt, ist das Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 649 BGB ausgeschlossen.
- Die HMCS GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner trotz einer von der HMCS GmbH eingeräumten Frist die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt oder der Vertragspartner Exportbestimmungen verletzt.
- Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund wird von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
- Schlussbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen der HMCS GmbH und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener CISG-Abkommen vom 11. April 1980).
- Der Vertrag und alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen, soweit nicht notarielle Form zu beachten ist, der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
- Soweit der Vertrag im Unternehmerverkehr im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs abgeschlossen wird, gelten die besonderen Hinweis-, Informations- und sonstigen Pflichten, die für diesen Fall gesetzlich vorgesehen sind (§ 312 e BGB), als abbedungen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten bzw. Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin.
- Sollte eine oder mehrere der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen gewollt war.
- Lücken in dem Vertrag sind nach Maßgabe dessen zu füllen, was die Parteien bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten, wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Frage bewusst gewesen. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Diese Klausel gilt nicht für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 15. April 2008
